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Areal Werke – Winterdienst & Streudienst Schweiz
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Winterdienstleistungen der Areal Werke GmbH, [PLZ Ort], Schweiz (nachfolgend «Anbieterin»), erbracht unter der Marke Winterdienst-Streudienst.ch.

§ 1 Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Verträge über Winterdienstleistungen (insbesondere Schneeräumung, Streudienst, Glatteisbekämpfung und ergänzende Leistungen wie Frühjahrsreinigung), welche die Anbieterin mit Auftraggeberinnen und Auftraggebern in der Schweiz abschliesst. Sie richten sich in erster Linie an Unternehmen, Immobilienverwaltungen, Eigentümerschaften und die öffentliche Hand. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn die Anbieterin ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Offerten und Vertragsabschluss

Offerten der Anbieterin basieren auf einer Objektbesichtigung oder auf den Angaben des Auftraggebers (Flächen, Prioritäten, Einsatzzeiten) und sind, sofern nicht anders vermerkt, 30 Tage gültig. Der Vertrag kommt mit schriftlicher Annahme der Offerte (auch per E-Mail) oder mit Unterzeichnung des Winterdienstvertrags zustande. Massgebend für den Leistungsumfang sind der Vertrag samt Objekt- bzw. Flächenplan und das vereinbarte Winterdienstkonzept.

§ 3 Leistungsumfang und Vertragsnatur

Die Winterdienstleistungen werden als Dienstleistung im Sinne des einfachen Auftrags nach Art. 394 ff. OR erbracht: Die Anbieterin schuldet ein sorgfältiges und fachgerechtes Tätigwerden gemäss dem vereinbarten Konzept (Auslöseschwellen, Prioritäten, Einsatzzeiten, Streumittel), nicht aber einen dauernd schnee- und eisfreien Zustand der Flächen. Bei aussergewöhnlichen Wetterlagen (z. B. anhaltender Starkschneefall, Eisregen) werden die Objekte in der Reihenfolge der vereinbarten Prioritäten bedient; vorübergehende Einschränkungen sind in solchen Lagen möglich und stellen keine Vertragsverletzung dar.

§ 4 Einsatzauslösung, Dokumentation und Nachräumung

Einsätze werden durch die Anbieterin auf Basis ihres Wetter-Monitorings selbstständig ausgelöst, sobald die vertraglich definierten Schwellenwerte erreicht sind; einer Einzelabrufung durch den Auftraggeber bedarf es nicht. Jeder Einsatz wird mit Datum, Uhrzeit, Objekt, ausgeführten Arbeiten und eingesetzten Streumitteln protokolliert. Bei anhaltendem Schneefall erfolgen Nachräumungen gemäss Vertrag. Die Einsatzprotokolle stehen dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

Es gilt das vereinbarte Abrechnungsmodell (Saisonpauschale, Einsatzabrechnung oder Kombi-Modell) gemäss Offerte. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und, soweit nicht anders ausgewiesen, zuzüglich einer allfälligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gilt der gesetzliche Verzugszins nach Art. 104 OR; die Anbieterin ist bei Verzug berechtigt, ihre Leistungen nach vorgängiger Mahnung mit angemessener Nachfrist einzustellen.

§ 6 Vertragsdauer und Kündigung

Winterdienstverträge werden in der Regel für eine Saison (üblicherweise 1. November bis 31. März) abgeschlossen. Ohne Kündigung bis 30. Juni verlängern sie sich jeweils um eine weitere Saison zu den bisherigen Konditionen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Die ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien vorbehalten.

§ 7 Beizug von Subunternehmern

Die Anbieterin ist berechtigt, zur Vertragserfüllung sorgfältig ausgewählte und instruierte Subunternehmer (Einsatzpartner) beizuziehen. Sie haftet für deren Leistungen wie für eigene (Art. 101 OR). Vertragspartnerin des Auftraggebers bleibt in jedem Fall die Anbieterin.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber sorgt insbesondere dafür, dass

  • die zu betreuenden Flächen zu den Einsatzzeiten frei zugänglich und befahrbar sind (z. B. keine blockierenden Fahrzeuge auf Räumflächen, offene Zufahrten und Schranken);
  • verdeckte Hindernisse und empfindliche Stellen (Randsteine, Schächte, Bodenleuchten, Absperrungen) vor Saisonbeginn gemeldet bzw. markiert sind;
  • vereinbarte Schneedepotflächen zur Verfügung stehen;
  • Änderungen am Objekt (Umbauten, neue Flächen, geänderte Nutzung) rechtzeitig mitgeteilt werden.

Verletzt der Auftraggeber diese Pflichten, entfällt die Verantwortung der Anbieterin für dadurch verursachte Leistungslücken oder Schäden; vergebliche Anfahrten können verrechnet werden.

§ 9 Haftung

Die Anbieterin haftet für Schäden, die sie oder ihre Hilfspersonen durch Verletzung vertraglicher Pflichten schuldhaft verursachen, nach den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 97 ff. OR). Für leichtes Verschulden ist die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Unberührt bleibt die Haftung für Personenschäden sowie für grobe Fahrlässigkeit und Absicht.

Die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Pflichten des Auftraggebers als Grund- bzw. Werkeigentümer (insbesondere die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR sowie kommunale Räum- und Streupflichten) verbleiben bei diesem; die Anbieterin übernimmt deren Erfüllung im vereinbarten Umfang als beauftragte Dienstleisterin. Übliche, bei fachgerechter Ausführung nicht vermeidbare Gebrauchsspuren des Winterdienstes (z. B. geringfügige Splittrückstände, salzbedingte Randabblühungen, Druckstellen in Rasenborden) gelten nicht als Schaden.

§ 10 Versicherung

Die Anbieterin unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit branchenüblicher Deckung für Personen- und Sachschäden. Nachweise werden auf Verlangen vorgelegt.

§ 11 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt (u. a. behördliche Anordnungen, Strassensperrungen, Naturereignisse ausserhalb gewöhnlicher Winterlagen) entbinden die Anbieterin für deren Dauer von der Leistungspflicht. Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich und passen die Leistungserbringung soweit möglich an.

§ 12 Datenschutz

Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach der Datenschutzerklärung der Anbieterin (revDSG/DSGVO).

§ 13 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform (E-Mail genügt). Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Es gilt schweizerisches Recht (insbesondere das Obligationenrecht, OR). Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Anbieterin; zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

Stand: Juli 2026. Diese AGB dienen als Rahmenbedingungen; individuelle Regelungen im Winterdienstvertrag gehen ihnen vor.

Winterdienst-Streudienst.ch

Winterdienst-Streudienst.ch ist ein Produkt der Areal Werke GmbH – professionelle Schneeräumung und Streudienst für Unternehmen, Immobilienverwaltungen und Gemeinden, spezialisiert auf grössere Flächen wie Parkplätze, Areale und Zufahrten in der ganzen Schweiz.

Aktiv in Zürich, Winterthur, Bern, Basel, Luzern, Zug, Solothurn, St. Gallen sowie im ganzen Aargau (Aarau, Baden, Wettingen, Mellingen) und allen weiteren Regionen.

Areal Werke GmbH · Almuesenacherstrasse 4 · 5506 Mägenwil
+41 76 419 69 55 · office@arealwerke.ch

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