Recht & Haftung

Räum- und Streupflicht in der Schweiz: Wer haftet bei Glatteis?

Kurz zusammengefasst: In der Schweiz haftet grundsätzlich die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks bzw. «Werks» für Schäden, die durch mangelhaften Unterhalt entstehen – dazu gehört auch nicht geräumter Schnee und nicht behandeltes Glatteis. Die Ausführung lässt sich an einen Dienstleister delegieren; entscheidend im Streitfall ist der Nachweis, dass zumutbare Massnahmen rechtzeitig getroffen wurden.

Die rechtliche Grundlage: Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR

Zentrale Norm ist Art. 58 des Obligationenrechts (OR): Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werks haftet für Schäden, die infolge fehlerhafter Anlage oder mangelhaften Unterhalts entstehen. Zu den «Werken» zählen auch Vorplätze, Parkplätze, private Zufahrten, Treppen und Zugangswege. Ein vereister Zugang, der nicht gesichert wurde, kann als Unterhaltsmangel gelten – die Haftung ist eine Kausalhaftung, ein Verschulden ist nicht vorausgesetzt.

Daneben können die allgemeine Verschuldenshaftung (Art. 41 OR), vertragliche Pflichten (etwa des Vermieters gegenüber Mietern) sowie – für Arbeitgeber – die Fürsorgepflicht gegenüber Mitarbeitenden eine Rolle spielen. Für Geschäfte mit Publikumsverkehr gilt: Wer Kundschaft auf sein Areal einlädt, muss während der gesamten Öffnungszeiten für sichere Wege sorgen.

Was verlangen die Gemeinden?

Die konkreten Räumzeiten und -standards regeln kommunale und kantonale Vorschriften – und die unterscheiden sich erheblich. Verbreitet sind Regelungen wie:

  • Trottoirs entlang des Grundstücks sind durch die Anstösser zu räumen und bei Glätte zu bestreuen – häufig ab den frühen Morgenstunden (oft 07:00 Uhr, teils früher).
  • Bei anhaltendem Schneefall ist wiederholt zu räumen; Dachlawinen und Eiszapfen sind zu sichern.
  • In manchen Gemeinden ist der Einsatz von Auftausalz auf Trottoirs, in Grünanlagen oder Grundwasserschutzzonen eingeschränkt.

Prüfen Sie das Polizeireglement bzw. die Strassen- und Werkvorschriften Ihrer Gemeinde – oder fragen Sie uns: Wir kennen die Vorgaben in unseren Einsatzregionen.

Was gilt als «zumutbar»?

Die Gerichte verlangen keine Rundum-die-Uhr-Garantie für eisfreie Flächen, sondern zumutbare Massnahmen im Rahmen des Verhältnismässigen. Massgebend sind unter anderem:

  • Nutzung und Frequenz: Ein Kundenparkplatz mit Publikumsverkehr verlangt mehr als ein selten genutzter Nebenzugang.
  • Vorhersehbarkeit: Bei angekündigtem Schneefall oder Eisregen muss reagiert werden – «wir wussten nichts davon» zieht bei heutigen Wetterprognosen kaum noch.
  • Tageszeit: Zur Hauptnutzungszeit (Betriebsbeginn, Öffnungszeiten) sind die Anforderungen am höchsten; nachts um drei Uhr sind sie tiefer.
  • Alternativen: Absperren und signalisieren kann eine zulässige Massnahme sein, wenn Räumen vorübergehend nicht möglich ist.

Delegation: Pflicht bleibt, Ausführung wandert

Eigentümer und Betreiber können die Ausführung des Winterdienstes an Hauswartungen oder spezialisierte Dienstleister übertragen. Wichtig zu wissen:

  • Die Werkeigentümerhaftung bleibt beim Eigentümer – sie lässt sich nicht wegdelegieren. Wohl aber kann der Eigentümer bei mangelhafter Leistung auf den Dienstleister Rückgriff nehmen, wenn die Pflichten vertraglich sauber geregelt sind.
  • Ein guter Winterdienstvertrag definiert Flächen, Prioritäten, Auslöseschwellen, Einsatzzeiten und Streumittel – nicht bloss «Schneeräumung nach Bedarf».
  • Für Verwaltungen gilt: Die sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung des Dienstleisters gehört zur eigenen Sorgfaltspflicht gegenüber der Eigentümerschaft.

Warum die Dokumentation entscheidet

Kommt es zu einem Sturz, stellt sich Monate später vor Versicherung oder Gericht eine einzige Frage: Wurde rechtzeitig geräumt und gestreut – und kann das jemand belegen? Ohne Nachweis steht Aussage gegen Aussage, und die Kausalhaftung wirkt gegen den Eigentümer. Ein professioneller Winterdienst führt deshalb Einsatzprotokolle mit Datum, Uhrzeit, Objekt, ausgeführten Arbeiten und Streumitteln. Diese Protokolle sind im Streitfall regelmässig das entscheidende Beweismittel.

Haftungssicherheit statt Hoffnung

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Checkliste: So sind Sie auf der sicheren Seite

  1. Kommunale Vorschriften für Ihre Liegenschaft klären (Räumzeiten, Salzeinschränkungen).
  2. Verantwortlichkeiten schriftlich regeln – intern oder per Winterdienstvertrag.
  3. Prioritäten festlegen: Zugänge, Rettungswege und Publikumsflächen zuerst.
  4. Auslöseschwellen und Einsatzzeiten definieren (z. B. «geräumt bis 06:30 Uhr»).
  5. Jeden Einsatz dokumentieren – oder dokumentieren lassen.
  6. Versicherungsdeckung prüfen (Gebäude- bzw. Betriebshaftpflicht).

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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